Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 81 Abs. 1 VVG, § 286 ZPO
Versicherungsrecht: Beweis für das Vorliegen einer Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versicherungsrecht: Beweis für das Vorliegen einer Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 81
Anforderungen an den Nachweis einer Eigenbrandstiftung - versicherungsrechtsiegen.de
Berufsunfähigkeitsversicherung - Eintritt der Berufsunfähigkeit als Selbstständiger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 81 Abs. 1; ZPO § 286
Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch Eigenbrandstiftung - rechtsportal.de
VVG § 81 Abs. 1 ; ZPO § 286
Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch Eigenbrandstiftung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Nachweis einer Eigenbrandstiftung
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 04.11.2015 - 4 O 372/14
- OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Papierfundstellen
- VersR 2017, 1522
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 22.11.2006 - IV ZR 21/05
Beweiswürdigung bei Verdacht der Eigenbrandstiftung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Der Nachweis kann auch durch Indizien geführt werden (BGH IV ZR 21/05, VersR 2007, 1429 Juris Rn. 11).Für die Gewinnung einer vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen darf sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich (vgl. BGH IV ZR 21/05 a.a.O. Juris Rn. 12 m.w.N.).
- BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14
Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Darin liegt kein Verstoß gegen den aus § 355 ZPO folgenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGH I ZR 7/14, NJW 2016, 950 [BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14] , Juris Rn. 24 f.). - BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Das Landgericht war daher nicht gehindert, die protokollierten Aussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten (vgl. BGH V ZR 85/12, MDR 2013, 1184 [BGH 12.07.2013 - V ZR 85/12] ).
- BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
Geltung des Anscheinsbeweises für Betrug des Versicherers durch den …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Der Anscheinsbeweis ist ausgeschlossen (vgl. BGH IVa ZR 278/86, BGHZ 104, 256). - BGH, 14.04.1999 - IV ZR 181/98
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Bloße Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers reichen hingegen nicht aus; dem Versicherer kommen zum Nachweis seines Einwands der Eigenbrandstiftung keine Beweiserleichterungen zugute (vgl. BGH IV ZR 181/98, VersR 1999, 1014). - BGH, 11.05.1989 - III ZR 96/87
Abgabe eines Schuldanerkenntnisses - Parteifähigkeit einer vermögenslos …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Gegenteilige Beweisangebote, denen das Landgericht trotz Verwertung der Strafakten im Urkundenbeweis durch eigene Beweisaufnahme hätte nachgehen müssen (vgl. BGH vom 11.5.1989, III ZR 96/87, zitiert nach Juris), enthalten weder der Klagevortrag noch das Berufungsvorbringen. - BGH, 28.02.1989 - VI ZR 90/88
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2017 - 12 U 193/15
Die Verwertung der Zeugenaussagen und der Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren war im Wege des Urkundenbeweises zulässig (vgl. BGH vom 28.2.1989, VI ZR 90/88, zit. nach Juris).
- OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell …
Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111; OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 29.03.2017 - Az.12 U 193/15). - OLG München, 13.10.2022 - 25 U 2340/21
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsrente, Beweiswürdigung, …
Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH…, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20 -, BGHZ 231, 1-16, Rn. 19 - nicht notwendig ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111; OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 29.03.2017 - Az. 12 U 193/15). - LG Flensburg, 03.08.2018 - 4 O 229/15
Indizien für eine Eigenbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer
Den entsprechenden Nachweis kann der Versicherer auch durch Indizien führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2017, 12 U 193/15, zitiert nach juris), wenn diese in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die hinreichende Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache - vorliegend einer Eigenbrandstiftung durch den Versicherungsnehmer - vermitteln (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2016, 20 U 86/12, zitiert nach juris).Auf der anderen Seite jedoch handelt es sich bei einer solchen Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO um eine Prognoseentscheidung der Staatsanwaltschaft, die kein Präjudiz für das Zivilverfahren abbildet (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2017, 12 U 193/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2001, 4 W 8/01; beide zitiert nach juris) - dies bedeutet, dass im Zivilverfahren eine Eigenbrandstiftung nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.